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Statuten und Geschäftsreglement

  Statuten und Geschäftsreglement

Articles of Association and Bylaws

Statuts et Règlement d'organisation

Revision 23. März 2006
 § 1  Name, Sitz und Zweck

1.1

Unter dem Namen «Angestelltenverband Roche», im Folgenden «AVR» genannt, besteht mit Sitz in Basel ein Verein nach Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der AVR ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen oder weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeführt werden.1

Der AVR bezweckt die Vertretung sämtlicher im Einzelarbeitsvertrag (EAV) angestellten Arbeitnehmer im Sinne des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) derjeniger Roche-Gesellschaften, die in der Grundsatzvereinbarung, die zwischen dem AVR und der Geschäftsleitung der F. Hoffmann-La Roche AG abgeschlossen worden ist (Grundsatzvereinbarung), aufgelistet sind.

1  Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen und Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter

 

1.2

Der AVR fördert und wahrt die Interessen seiner Mitglieder als Mitarbeiter oder Pensionierte der Firma F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, und afiliierter Roche-Gesellschaften in der Schweiz gemäss Grundsatzvereinbarung. Der AVR bezweckt insbesondere, Gesprächspartner für seine Mitglieder gegenüber der Geschäftsleitung der F. Hoffmann-La Roche AG zu sein. Zudem will der AVR mithelfen, Lösungen für Mitglieder auszuarbeiten, die in Konliktsituationen geraten sind, speziell auch, um Härtefälle zu vermeiden. Der AVR will auf ein gutes gegenseitiges Vertrauen zwischen Arbeitnehmern und Firmenleitungen hinarbeiten. Zu diesem Zweck schliesst er eine Grundsatzvereinbarung mit dem Arbeitgeber ab.

Der AVR kann mit anderen Arbeitnehmerorganisationen zusammenarbeiten oder sich mit solchen zusammenschliessen. Der AVR fördert und wahrt den Zusammenhalt der Mitglieder.

Im Weiteren bemüht sich der AVR auch um die Förderung der wirtschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder. Der AVR kann im Rahmen dieses Zwecks kommerzielle Aktivitäten entfalten, ohne ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben.

 § 2 Mitgliedschaft

2.1

Grundsatz

 

Mitglieder des AVR können alle Mitarbeitenden der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, und afiliierter Gesellschaften in der Schweiz werden.

2.2

Aktivmitglieder

 

Aktivmitglieder des AVR können alle Mitarbeitenden der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, und afiliierter Gesellschaften gemäss Grundsatzvereinbarung werden.

2.3

Pensioniertenmitglieder

 

Pensionierte der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, und Pensionierte afiliierter Roche-Gesellschaften sind gemäss Grundsatzvereinbarung Pensionierten- mitglieder, sofern sie zum Zeitpunkt der Pensionierung bereits Aktivmitglieder waren. Pensioniertenmitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Im Übrigen sind ihre Mitgliedschaftsrechte auf die in den Statuten ausdrücklich genannten Rechte beschränkt.

2.4

Beginn der Mitgliederschaft

 

Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Sollte er dieses ablehnen, so steht der betroffenen Person innert 20 Arbeitstagen seit Zustellung der ablehnenden Mitteilung das Rekursrecht zuhanden des Beirats zu.

Personen, welche sich um den AVR besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie nicht bei der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, oder afiliierten Gesellschaften in der Schweiz angestellt sind oder waren.

2.4

Beendigung der Mitgliederschaft

 

Der Austritt aus dem AVR kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf das Jahresende erfolgen.

Bei Aulösung des Arbeitsverhältnisses durch Pensionierung wird die Aktiv- mitgliedschaft automatisch in eine Pensioniertenmitgliedschaft überführt. In den übrigen Fällen erlischt die Mitgliedschaft automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe auf Antrag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Generalversammlung beschlossen werden.

2.4

Rechte und Plichten

 

Den Mitgliedern stehen alle Rechte zu, welche ihnen gemäss Gesetz und Statuten vorbehalten sind, insbesondere die Teilnahme an allen Aktivitäten des AVR. Die Mitglieder bemühen sich, das Ansehen des AVR gegen aussen zu wahren und das Gedeihen des AVR zu fördern.

 § 3 Organisation
 

Die Organe des Verbandes sind:

 • die Generalversammlung

 • der Vorstand

 • die Geschäftsführung

 • die Rechnungsprüfungskommission (Revision)

 • der Beirat

 • Sektionen des AV

3.1

Die Generalversammlung

3.1.1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

 • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten

 • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts

 • Entgegennahme der Jahresberichte des Vizepräsidenten, der Beisitzer, der Standortvertreter und des Beirats

 • Wahlen:

    - Namentliche Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers

    - Namentliche Wahl der Beisitzer

    - Namentliche Wahl der Rechnungsrevisoren

    - Namentliche Wahl der Mitglieder des Beirats

 • Festsetzung des Mitgliederbeitrags

 • Behandlung fristgemäss eingereichter Anträge

 • Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements

 • Ratiizierung von (mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder):

    - Grundsatzvereinbarung mit dem Arbeitgeber

    - Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmerorganisationen

 • Beschlussfassung über die Aulösung des Vereins

sowie alle ihr von Gesetz und Statuten vorbehaltenen Geschäfte

3.1.2

Einberufung der ordentlichen Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung indet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen im Voraus durch schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden angekündigt. Weitere Anträge, sofern sie in deren Zuständigkeitsbereich fallen, müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Über Geschäfte, die nicht gehörig und fristgemäss angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Diese sind jedoch vom Vorstand zur Kenntnis zu nehmen und der nächsten Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

3.1.3

Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder falls mindestens ein Zwanzigstel aller Aktivmitglieder dies unter Angabe der Traktanden schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand hat die Versammlung innert 60 Tagen einzuberufen.

Für die Unterschriftensammlung können über den Beirat die administrativen Einrichtungen des AVR-Sekretariats benutzt werden (Mitgliederliste, Etiketten).

3.1.4

Wahlen und Abstimmungen

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder.

Die Pensioniertenmitglieder sind nur bei Abstimmungen, welche die Änderung ihrer Mitgliedschaftsrechte betreffen, sowie bei der Wahl ihres Vertreters in den Vorstand stimmberechtigt.

Die Sektionsvertreter sind an der Generalversammlung mit je einer Stimme vertreten.

Bei Wahlen oder Abstimmungen gilt – sofern nicht ausdrücklich gemäss Statuten andere Modi angewendet werden müssen – das absolute Mehr der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung sind Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Durch Beschluss des Vorstands oder durch Beschluss der Generalversammlung oder auf Antrag eines Zwanzigstels der Aktivmitglieder kann ein Geschäft der Urabstimmung durch die Aktivmitglieder unterbreitet werden.

3.2

Der Vorstand

 

Der Vorstand, bestehend aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und Beisitzern, wird durch die Generalversammlung für jeweils zwei Jahre aus dem Kreis der im Einzelarbeitsvertrag angestellten Mitglieder gewählt. Dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehende Mitglieder sind nicht als Vorstandsmitglieder wählbar.

Die gemäss separatem Wahlverfahren gewählten Standort- und Pensionierten- vertreter sind Mitglieder des Vorstands. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Vorstand in einem Reglement.

3.2.1

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand nimmt die statutarischen Plichten wahr und ist als Ganzes gegenüber den Mitgliedern verantwortlich. Er berät und unterstützt die Geschäftsführung in der Durchführung ihrer Aufgaben.

Alle wichtigen Entscheide, die den AVR betreffen und die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung oder Organe fallen, müssen vom Vorstand gebilligt werden.

Die detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands sind im Geschäftsreglement festgehalten.

3.2.2

Standortvertreter

Als Standortvertreter sind sämtliche im Einzelarbeitsvertrag angestellte Arbeitnehmer am jeweiligen Standort wählbar.

Die Amtsperiode der Standortvertreter beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Die Standortvertreter werden durch die Aktivmitglieder am jeweiligen Standort gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich; gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen.

Nichtmitglieder, welche zu Standortvertretern gewählt werden, werden mit der Wahl für die Dauer ihrer Amtsperiode Mitglieder.

Standortvertreter sind nach erfolgter Wahl stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.

Die Zahl der Standortvertreter sowie die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden durch den Vorstand in einem Reglement festgelegt.

3.2.3

Aufgaben der Standortvertreter

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Standortvertreter sind im Geschäftsreglement festgehalten.

3.3

Die Geschäftsführung

 

Ihr gehören an:

 • Präsidentin oder Präsident

 • Vizepräsidentin oder Vizepräsident

 • Kassierin oder Kassier

 • 2 weitere Mitglieder, die durch den Vorstand bestimmt werden

3.3.1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Geschäftsführung besorgt die laufenden Geschäfte, verwaltet den Verein und vertritt den AVR nach aussen.

Die detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Geschäftsführungsmitglieder, die Vertretungsberechtigung und die Art der Zeichnung sind im Geschäftsreglement festgehalten.

3.4

Die Rechnungsprüfungskommission (Revision)

3.4.1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Plicht, die Rechnung des Kalenderjahres zu überprüfen.

3.5

Der Beirat

 

Der Beirat besteht als kollegiales Organ aus 3 bis 5 Mitgliedern, die keine Funktion in Vorstand, Geschäftsführung oder Rechnungsprüfungskommission ausüben. Er wird von der GV alternierend zum Vorstand für zwei Jahre gewählt.

3.5.1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Beirat wacht darüber, dass die Geschäfte und Interessen des AVR durch den Vorstand im Sinne der Statuten und des Auftrages der GV wahrgenommen werden.

Seine detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten sind im Geschäftsreglement festgehalten.

3.6

Sektionen des AVR

 

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sektionen sind in den jeweiligen Statuten und Geschäftsreglementen der Sektionen festgehalten.

Die Geschäftsführung des AVR vertritt die Interessen der Sektionen in den Verhandlungen mit der Geschäftsleitung der F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, gemäss Grundsatzvereinbarung.

Die relevanten Verhandlungspositionen des AVR werden im Rahmen des AVR Forum Schweiz vorgängig abgesprochen. Die Sektionen sind als Aktivmitglieder des AVR mit je einer Stimme an der Generalversammlung vertreten.

3.7

AVR Forum Schweiz

 

Die Mitglieder des Forums sind die Geschäftsführung des AVR sowie je zwei Vertreter der Sektionsvorstände (in der Regel Präsident und Vizepräsident). Die Leitung des Forums obliegt der Geschäftsführung des AVR. Das Forum fungiert als beratendes Gremium ohne Beschlussfassung und ohne Abstimmung.

3.7.1

Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Forum behandelt Geschäfte, welche einen nationalen Charakter haben. Die Mitglieder vertreten hierbei die Interessen der einzelnen lokalen Verbände bzw. Sektionen.

 § 4 Geschäftsreglement
 

Das Geschäftsreglement enthält die detaillierten Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands, der Geschäftsführung, der Standortvertreter, des Pensioniertenvertreters, des AVR Forum Schweiz und des Beirats und ist ergänzender Bestandteil dieser Statuten.

Anträge auf Änderungen werden an den Vorstand gerichtet und nach deren Beratung und Formulierung der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

 § 5 Finanzierung und Rechnungswesen

 

Der AVR finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Erträgen aus kommerzieller Tätigkeit. Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sowie Pensionierte sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnung wird von zwei Revisoren geprüft.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

 § 6 Statutenänderungen

 

Anträge auf Änderung der Statuten werden den Mitgliedern nach Beratung durch den Vorstand, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich zugesandt.

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen an der Generalversammlung oder der Urabstimmung.

 § 7 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Zweidrittelmehrheit anlässlich einer Generalversammlung beschlossen werden.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann ein Zwanzigstel der Mitglieder, nach Ablauf von 30 Tagen, eine Urabstimmung zur Frage der Auflösung verlangen. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich.

Über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens entscheidet die anschliessend einzuberufende Generalversammlung.

 § 8 Schlussbestimmung

 

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 23. März 2006 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 23. März 2000 und treten mit Datum ihrer Genehmigung in Kraft.

 § 9 Bestandteile der Statuten

 

 • Vorliegende Statuten

 • Geschäftsreglement mit Organisationsstruktur


Basel, 23. März 2006


Namens des AVR


Der Präsident.        Der Vizepräsident.

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