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Geschäftsreglement

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Revision 23. März 2006
 § 1  ZWECK
 

Das Geschäftsreglement regelt die Rechte und Pflichten und beschreibt ergänzend zu den Statuten die Aufgaben der Organe des AVR Basel. Es legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands, insbesondere dessen Geschäftsführung sowie des Beirats, des AVR Forum Schweiz und des Sekretariats fest.
 

 § 2  Organisationsstruktur des AVR
 

Die ab 23. März 2006 gültige Organisationsstruktur des AVR Basel geht aus dem Organigramm hervor.

Die Organe sind die Generalversammlung (GV), der Beirat und die Rechnungs­prüfungskommission sowie der Vorstand.

Der Vorstand setzt sich aus der Geschäftsführung, den Beisitzern, den Standortvertretern und dem Pensioniertenvertreter zusammen.

Eine aktuelle Liste mit der namentlichen Zusammensetzung des Vorstands und des Beirats wird regelmässig allen Mitgliedern zugänglich gemacht. 1

1     Die in diesem Geschäftsregelement verwendeten Personenbezeichnungen und Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.
 § 3  Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

3.1

 Vorstand

 

Der Vorstand entscheidet über alle Finanzangelegenheiten und legt den Verfügungsrahmen des geschäftsführenden Vorstands jährlich neu fest.

Verpflichtende Abmachungen (Verträge, Zusagen usw.) sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes, davon mindestens einem Geschäftsführungsmitglied, zu unterschreiben.

Der Vorstand überwacht den Vollzug seiner Beschlüsse.

Der Vorstand entscheidet auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds über personelle Angelegenheiten, sofern diese Kompetenz nicht der GV vorbehalten ist.

Der Vorstand verpflichtet sich, Anfragen, Anträge und Anregungen, die ihm von Mitgliedern schriftlich unterbreitet werden, an der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung zu behandeln und den oder die Interpellanten über das Ergebnis innert 60 Tagen schriftlich zu unterrichten oder, falls die Behandlung länger dauert, einen Zwischenbericht abzugeben. Ausgenommen davon sind vertrauliche, persönliche Angelegenheiten.

Der Vorstand verpflichtet sich, auch spezielle Interessen von Minderheiten zu berücksichtigen.

Der Vorstand kann Teile seiner Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren, die an den Vorstandssitzungen darüber berichten.

Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, sein Amt pflichtgemäss auszuüben und an einberufenen Sitzungen pünktlich und vorbereitet teilzunehmen. Ist eine Teilnahme nicht möglich, sind die Mitglieder gehalten, sich rechtzeitig abzumelden.

Mit der Unterzeichnung der Verschwiegenheitserklärung bei Mandatsantritt – oder bei Gästen vor dem jeweiligen Sitzungsbeginn – verpflichten sich alle Sitzungsteilnehmer zur Verschwie­genheit.

Über alle Beschlüsse und Tätigkeiten ist Protokoll zu führen, das ist allen Vorstandsmitgliedern innert 10 Arbeitstagen zugänglich zu machen ist.

 

 3.2

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung ist für die Erledigung der täglichen Geschäfte zuständig.

Die Geschäftsführung vollzieht Beschlüsse der GV und des Vorstands.

Die Geschäftsführung vertritt den AVR Basel in den Sitzungen des AVR Forum Schweiz und ist für die Leitung dieser Sitzungen verantwortlich.

Die Geschäftsführung veranlasst, wenn spezifische Ressort- und/oder Standortvertreter-Fragen behandelt werden, dass die entsprechenden Ressort- bzw. Standortverantwortlichen beigezogen werden.

Die Geschäftsführung zeichnet verpflichtende Akten zu zweit.

Die Geschäftsführung führt Vertragsverhandlungen des AVR Basel mit Dritten, insbesondere mit Arbeitgebern und anderen Verbänden.

Die Geschäftsführung tritt üblicherweise einmal in vierzehn Tagen zusammen. Sie kann aber auch in der Zwischenzeit, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens zwei Geschäftsführungsmitgliedern einberufen werden.

Über alle Aktivitäten und Geschäftsführungssitzungen wird Protokoll geführt, das allen Vor­standsmitgliedern innert 5 Arbeitstagen zugänglich zu machen ist.
 

 3.2

Wahlen / Abstimmungen

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Standortvertreter sind nach erfolgter Wahl stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.

Scheidet ein Standortvertreter vorzeitig aus dem Vorstand aus, rückt automatisch der nächste mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist dieser nicht in der Lage, das Amt anzunehmen, so werden die Kandidaten in der Reihenfolge der auf sich vereinigten Stimmen angefragt. Ist kein weiterer Kandidat vorhanden, bleibt der Sitz bis zur nächsten Standortvertreterwahl vakant.

Die Amtszeit ausscheidender Standortvertreter endet mit dem Kalenderjahr.

Der Vorstand kann mit Zustimmung von 2/3 aller Vorstandsmitglieder ein Vorstandsmitglied  von seinen Pflichten teilweise oder ganz entbinden. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Generalversammlung vorbehalten.

Alle Wahl- und Abstimmungsresultate werden dokumentiert und sind allen Vorstands­mitgliedern innert 10 Arbeitstagen zugänglich zu machen.
 

 3.4

Sitzungen

 

Der Vorstand versammelt sich mindestens sechsmal jährlich.

Mindestens 4 Mitglieder des Vorstands können, mit Angabe des Grunds, zusätzliche Vorstandssitzungen beim Präsidenten verlangen.

Gäste können ohne Stimmrecht zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.

Über alle Sitzungen wird Protokoll geführt, in der Regel durch das Sekretariat oder durch ein anderes Mitglied des Vorstands. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern innert 10 Arbeitstagen zugänglich zu machen.

Die Termine für die regulären Vorstandssitzungen werden am Ende des Kalenderjahrs für das kommende Jahr festgelegt.

Einladungen zu Vorstandssitzungen sowie Dokumente zur Sitzung müssen allen Teilnehmenden mindestens 2 Arbeitstage im Voraus zugänglich gemacht werden.

Zu Beginn der Vorstandssitzung ist anhand der Präsenz der Vorstandsmitglieder die Beschlussfähigkeit festzustellen. Sollte diese nicht gegeben sein, können lediglich Punkte behandelt werden, zu denen kein Beschluss notwendig ist. Es steht dem Sitzungsleiter (im Normalfall der Präsident) frei, die Sitzung abzubrechen bzw. Sondersitzungen des Vorstandes einzuberufen.

Der Sitzungsleiter muss sicherstellen, dass jedem anwesenden Vorstandsmitglied die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äussern. Aus Gründen der Speditivität kann der Sitzungsleiter Wortmeldungen zeitlich begrenzen.
 

 § 4  Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder

 4.1

Präsident

 

Vorstands- und Geschäftsführung

Sitzungsvorbereitung und deren Leitung

Führung der Generalversammlung

Bekanntgabe der wesentlichen Ziele des Vorstands für das folgende Jahr

Repräsentanz nach innen und aussen

Koordination mit anderen Verbänden und Gremien

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Weiterentwicklung des AVR Basel

  • durch Zielsetzungen

  • mit Hilfe von eingesetzten Arbeitsgruppen

Entwicklung der Fachkompetenz und Ausbildung im Vorstand

Kontakt zu Rechtskonsulenten und zu Beratern

 4.2

Vizepräsident

 

Mitglied der Geschäftsführung

Vertretung des Präsidenten

 4.3

Kassier

 

Mitglied der Geschäftsführung

Budget, mittelfristige Finanzplanung

Finanzverwaltung und deren Koordination mit Ressorts

Führung der Buchhaltung

Kontakte zur Rechnungsprüfungskommission

 4.4

Beisitzer, Standort- und Pensioniertenvertreter

 

Mitarbeit im Vorstand

  • Mitarbeit in Ressorts /Arbeitsgruppen, beziehungsweise deren Führung

  • Definition der Aktivitäten von Ressorts/Arbeitsgruppen sowie deren Umsetzung

  • Übernahme von Spezialaufgaben nach Auftrag der Geschäftsführung, Kommissionsarbeiten

Budget- und Finanzverwaltung der Ressorts/Arbeitsgruppen in Zusammenarbeit mit dem Kassier

Rechenschaft / Bericht gegenüber dem Vorstand (regelmässig, mindestens 1 Mal pro Quartal)

Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben

Beratung und Betreuung der Mitarbeitenden im EAV bzw. der Pensionierten (Pensionier­tenvertreter)

 § 5 Aufgaben und Zuständigkeiten des Beirates
 

Der Beirat wacht darüber, dass die Geschäfte und Interessen des AVR Basel durch den Vorstand im Sinne der Statuten und des Auftrags der GV wahrgenommen werden.

Der Beirat hat primär eine Ombudsfunktion. Er tut dies durch neutrale Beratung und Vermittlung, unter absoluter Gewährung der Vertraulichkeit.

Der Beirat hat das Recht, in seiner Ombudsfunktion entsprechende Massnahmen, wie z.B. die Einberufung einer ausserordentlichen Vorstandssitzung, zu ergreifen.

Der Beirat kann sowohl von Vorstandsmitgliedern als auch von anderen Mitgliedern angesprochen werden.

Der Beirat sorgt dafür, dass Anträge von Mitgliedern oder von Mitgliedergruppen, die an ihn gerichtet sind, innert 20 Tagen behandelt werden.

Der Beirat kann Einsicht in alle dazu relevanten Dokumente verlangen.

Der Beirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben alle Einrichtungen des AVR benutzen. Insbesondere stehen ihm das Sekretariat und die dem Verband gewährten Dienstleistungen der Firma zu Verfügung.

Über finanzielle Unterstützungsbegehren, z.B. für das Einholen von Expertisen oder Rechtsberatungen, entscheidet ausschliesslich der Vorstand.

 § 6  Aufgaben und Zuständigkeiten des Sekretariats
 

Verwaltung und Administration der Vereinsgeschäfte

Mutation der Mitgliederdatei

Vorbereitung der Vorstands- und Geschäftsführungssitzungen zusammen mit dem Präsidenten

Korrespondenz

Teilnahme an den Sitzungen und Führen der Protokolle über:

  • Generalversammlungen

  • Vorstandssitzungen

  • Geschäftsführungssitzungen

Alle Sitzungsprotokolle des Vorstandes, der Geschäftsführung, der Ressorts sowie von Arbeitsgruppen und Kommissionen werden vom Sekretariat verwaltet. Dieses führt eine Pendenzenliste über die zu erledigenden Aufträge.
 

 § 7  Aufgaben und Zuständigkeiten des AVR Forums Schweiz
 

Das Forum versammelt sich mindestens 1 Mal jährlich und ansonsten nur bei ausgewiesenem Bedarf.

Das Forum berät über Angelegenheiten mit nationalem Charakter.

Das Forum gibt Empfehlungen an die jeweiligen AVR-Vertretungen weiter.

Über alle Sitzungen wird Protokoll geführt, in der Regel durch das Sekretariat oder durch ein anderes Mitglied des Forums.

Die Geschäftsleitung des AVR ist für die Leitung des Forums verantwortlich
 

 § 8  Schlussbestimmungen
 

Das Geschäftsreglement der Organe des AVR Basel ist ergänzender Bestandteil der Statuten des AVR. Es ist von der Generalversammlung vom 23. März 2006 genehmigt worden, ersetzt dasjenige vom 5. Februar 1993 und tritt sofort in Kraft.

Anträge auf Änderungen des Geschäftsreglements der Organe des AVR Basel werden nach Beratung durch den Vorstand den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Generalversammlung zugesandt.
 

 § 9 Beilagen
 
  • Organisationsstruktur des Angestelltenverbands Roche

Basel, den 23. März 2006

  Namens des AVR
  Der Präsident: Der Vizepräsident

 

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